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E-Rechnungspflicht 2027: Was Sie jetzt umsetzen müssen

Zum 1. Januar 2027 endet die große Übergangsfrist. Was bis dahin zu tun ist – Schritt für Schritt.

E-Rechnung 23. September 2026 · 7 Min. Lesezeit

Die E-Rechnung ist in Deutschland längst keine Ankündigung mehr. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – ohne Übergangsfrist und ohne dass der Empfänger zustimmen müsste. Was bislang fehlte, war der Druck auf der Versandseite. Genau der kommt jetzt: Ende 2026 läuft die allgemeine Übergangsregelung aus.

Was ab 2027 konkret gilt

Grundlage ist der durch das Wachstumschancengesetz neu gefasste § 14 UStG. Er macht die E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft zum Regelfall und räumt über § 27 Abs. 38 UStG gestaffelte Übergangsfristen ein. Der entscheidende Schnitt liegt beim Umsatz: Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz gemacht hat, muss ab dem 1. Januar 2027 ausstellen – Papier und einfaches PDF sind dann keine ordnungsgemäße Rechnung mehr. Alle anderen haben ein Jahr länger Zeit, dürfen ein PDF aber auch 2027 nur mit Zustimmung des Empfängers verschicken.

Übergangsfristen der E-Rechnungspflicht nach § 27 Abs. 38 UStG
Zeitraum Empfang Ausstellung
seit 01.01.2025 Pflicht für alle inländischen Unternehmen freiwillig; Papier und PDF weiterhin zulässig
bis 31.12.2026 Pflicht „sonstige Rechnung“ für alle noch erlaubt
01.01.–31.12.2027 Pflicht E-Rechnung verpflichtend ab 800.000 € Vorjahresumsatz; EDI-Übergang läuft aus
ab 01.01.2028 Pflicht E-Rechnung verpflichtend für alle inländischen B2B-Umsätze

Eine Sonderrolle spielen klassische EDI-Verfahren: Vereinbarte Formate, die nicht vollständig der Norm entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 genutzt werden. Danach müssen auch sie die geforderten Pflichtangaben in einem normkonformen Datensatz liefern.

Was rechtlich als E-Rechnung zählt – und was nicht

Der häufigste Irrtum im Mittelstand: „Wir stellen doch längst elektronisch aus, wir mailen PDFs.“ Seit 2025 gilt eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“.

Der Unterschied liegt darin, wer die Rechnung lesen kann. Ein PDF ist im Grunde ein Bild: Ein Mensch erkennt darauf mühelos, wo der Rechnungsbetrag steht – ein Programm muss raten. Eine E-Rechnung ist dagegen ein Datensatz, in dem jede Angabe beschriftet ist: Das hier ist die Rechnungsnummer, das der Nettobetrag, das der Steuersatz. Nur so lässt sich eine Rechnung automatisch prüfen und verbuchen – und nur das zählt ab 2027.

In Deutschland sind zwei Formate gebräuchlich, beide nach der europäischen Norm EN 16931. Die XRechnung ist eine reine Datendatei; im E-Mail-Programm angeklickt sieht man Codezeilen statt einer Rechnung. Sie ist im Verkehr mit Behörden vorgeschrieben. ZUGFeRD dagegen ist ein Zwitter: eine ganz normale PDF-Rechnung, in der der Datensatz zusätzlich steckt. Empfänger ohne passende Software sehen weiterhin die gewohnte Rechnung – für Geschäftskunden meist die freundlichere Wahl.

Mehr dazu im nächsten Beitrag

Welches Format zu welchem Empfänger passt, was die Ausbaustufen von ZUGFeRD bedeuten und warum bei hybriden Rechnungen im Zweifel der unsichtbare Datensatz gilt und nicht das sichtbare PDF – dazu erscheint am 7. Oktober ein eigener Beitrag.

Für wen die Pflicht nicht gilt

Die E-Rechnungspflicht greift nur im inländischen B2B-Bereich. Ausgenommen bleiben unter anderem:

Wichtig für die Praxis: Diese Ausnahmen entlasten Sie nur auf der Versandseite. Die Empfangs- und Verarbeitungspflicht besteht seit 2025 für praktisch jedes Unternehmen.

Die sechs Schritte, die Sie jetzt gehen sollten

  1. Umsatz 2026 prüfen. Liegt Ihr Gesamtumsatz über 800.000 Euro, gilt die Ausstellungspflicht schon ab Januar 2027. Diese Zahl bestimmt Ihren Zeitplan.
  2. Stammdaten aufräumen. Leitweg-IDs, Umsatzsteuer-IDs, vollständige Adressen, Zahlungsbedingungen: Eine E-Rechnung ist nur so gut wie die Daten, die hineinfließen. Unsaubere Kundenstammdaten sind der häufigste Grund für abgelehnte Rechnungen.
  3. Ausgangsformat festlegen. XRechnung oder ZUGFeRD – und klären, was Ihre größten Kunden erwarten.
  4. Eingangskanal definieren. Ein zentrales Postfach statt fünfzehn persönlicher Mailadressen. Sonst landet die erste XML-Datei in einem Ordner, den niemand mehr öffnet.
  5. Validierung und Freigabe aufsetzen. Jede eingehende E-Rechnung sollte technisch geprüft werden, bevor sie in die Freigabe geht.
  6. Archivierung klären. Acht Jahre, strukturierter Teil unverändert – dazu gleich mehr.

Die unterschätzte Baustelle: der Rechnungseingang

Der Versand ist ein Projekt mit klarem Ende: ein Format festlegen, die Erzeugung einrichten, fertig. Der Eingang ist die eigentliche Herausforderung, weil Sie ihn nicht kontrollieren. Ihre Lieferanten stellen auf unterschiedliche Formate um, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlicher Qualität. Für eine Übergangszeit bekommen Sie alles gleichzeitig: XRechnung, ZUGFeRD, PDF, gescanntes Papier.

Was dabei auf dem Spiel steht: Ihr Vorsteuerabzug

Das ist der Punkt, an dem die E-Rechnungspflicht vom Formalthema zur Geldfrage wird. Vorsteuer dürfen Sie nur aus einer ordnungsgemäßen Rechnung ziehen. Erfüllt eine eingegangene E-Rechnung die Anforderungen nicht, fehlt genau diese Grundlage – und das Finanzamt streicht den Abzug, bis eine korrigierte Rechnung vorliegt.

Ein Rechenbeispiel

Eine Eingangsrechnung über 10.000 Euro netto enthält 1.900 Euro Umsatzsteuer. Ist die Rechnung fehlerhaft, holen Sie sich diese 1.900 Euro nicht vom Finanzamt zurück. Bei zwanzig solchen Rechnungen im Jahr stehen 38.000 Euro im Raum.

Das Unangenehme daran ist der Zeitpunkt: Solche Fehler fallen selten beim Buchen auf, sondern Jahre später in der Betriebsprüfung. Dann geht es um eine Nachzahlung samt Zinsen – und um Lieferanten, die inzwischen vielleicht gar nicht mehr existieren und nichts mehr korrigieren können.

Wie schwer ein Fehler wiegt, hängt davon ab, welcher Art er ist. Das ergänzende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Oktober 2025 unterscheidet drei Fälle:

Deshalb hält das BMF eine technische Validierung jeder eingehenden E-Rechnung für erforderlich: geprüft werden Format, Syntax und Geschäftsregeln, und das Ergebnis sollte dokumentiert sein. Wer das von Hand erledigen will, prüft künftig jede einzelne Datei gegen ein mehrseitiges Regelwerk – und bemerkt einen Fehler frühestens dann, wenn jemand genau hinsieht.

Acht Jahre, unverändert

Nach § 14b UStG gilt für Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei E-Rechnungen ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt – also die originale XML-Datei, nicht nur ein Ausdruck oder ein PDF-Abbild. Ein Archiv, das ZUGFeRD-Rechnungen als flaches PDF ablegt, erfüllt diese Anforderung nicht.

Wie simplicue das löst

Für die Ausstellungspflicht braucht es weder eine neue Rechnungssoftware noch ein ERP-Projekt. simplicue setzt genau dazwischen an: Das Tool dockt an Ihre bestehende Fakturalösung an, nimmt die PDF-Rechnung, die Sie ohnehin erzeugen, macht daraus eine gültige E-Rechnung und stellt sie direkt dem Empfänger zu.

Ihre Fakturalösung Rechnung wie bisher PDF simplicue wandelt um und versendet E-Rechnung Empfänger ZUGFeRD oder XRechnung kein Softwarewechsel, kein ERP-Projekt Ihre Fakturalösung Rechnung wie bisher PDF simplicue wandelt um und versendet E-Rechnung Empfänger ZUGFeRD oder XRechnung kein Softwarewechsel, kein ERP-Projekt
simplicue sitzt zwischen Ihrer Rechnungsstellung und dem Empfänger: Sie schreiben die Rechnung wie bisher, verschickt wird sie im gesetzlich geforderten Format.

An Ihrem Rechnungsprozess ändert sich damit nichts – und mehr braucht es für die Ausstellungspflicht auch nicht. Für die andere Richtung, also die Prüfung, Freigabe und revisionssichere Ablage eingehender Rechnungen, gibt es die App Einkaufsrechnungen.

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Und danach? ViDA ab 2030

Die nationale E-Rechnungspflicht ist kein Endpunkt, sondern die Vorbereitung. Mit der EU-Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ist ab dem 1. Juli 2030 ein transaktionsbasiertes Meldesystem für grenzüberschreitende B2B-Umsätze geplant, das auf E-Rechnungsdaten aufsetzt. Wer seine Belegprozesse jetzt strukturiert aufstellt, muss dann nicht noch einmal von vorn anfangen.

Häufige Fragen

Reicht ein E-Mail-Postfach, um E-Rechnungen zu empfangen?

Formal ja – für den bloßen Empfang genügt nach Auffassung des BMF ein E-Mail-Postfach. Für die geforderte Verarbeitung, Prüfung und achtjährige Aufbewahrung des strukturierten Teils reicht es in der Praxis nicht.

Darf ich 2027 noch PDF-Rechnungen verschicken?

Nur, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 nicht über 800.000 Euro lag – und auch dann nur mit Zustimmung des Empfängers, weil ein PDF als „sonstige Rechnung“ gilt. Ab 2028 entfällt diese Möglichkeit im inländischen B2B vollständig.

Was passiert, wenn ein Lieferant eine fehlerhafte E-Rechnung schickt?

Das hängt von der Fehlerart ab. Format- und Geschäftsregelfehler können bei erheblichen Angaben den Vorsteuerabzug gefährden, fehlende Pflichtangaben schließen ihn aus. Deshalb sollte jede eingehende Rechnung validiert und das Ergebnis dokumentiert werden.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen ins Ausland?

Nein. Die deutsche E-Rechnungspflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Für grenzüberschreitende Umsätze kommt mit ViDA ab 2030 eine eigene europäische Regelung.

Müssen Kleinunternehmer etwas tun?

Ausstellen müssen sie keine. Eingehende E-Rechnungen annehmen und aufbewahren müssen aber auch Kleinunternehmer – diese Pflicht gilt bereits seit 2025.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte stimmen Sie Ihre Umsetzung mit Ihrer Steuerberatung ab.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 1. Januar 2025
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sowie ergänzendes BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur E-Rechnung
  • § 14, § 14b und § 27 Abs. 38 UStG; §§ 33, 34, 34a UStDV
  • Richtlinie 2014/55/EU und Norm EN 16931